Impres­sums­pflicht bei Face­book, Goog­le+, XING und ande­ren

Das Land­ge­richt Aschaf­fen­burg hat in sei­nem Urteil vom 19. August 2011 (Az: 2 HK O 54/11) fest­ge­legt, dass Unter­neh­men auch für kom­mer­zi­el­le Dar­stel­lun­gen in sozia­len Netz­wer­ken wie z.B. Face­book, Goog­le+ oder XING die Anfor­de­run­gen des Tele­me­di­en­ge­set­zes zu erfül­len haben.

Ein Link auf die Home­page auf der sich dann wie­der­um ein womög­lich kor­rek­tes Impres­sum fin­det genügt nach dem Urteil der Rich­ter aus­drück­lich nicht den Vor­ga­ben des §5 TMG.

Wer die­se Anga­ben ver­säumt risik­iert vom Wett­be­werb kos­ten­pflich­tig abge­mahnt zu wer­den.

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