Kei­ne gene­rel­le GEZ-Gebühr für inter­net­fä­hi­ge PCs

Nach­dem vor weni­gen Wochen bereits ein Urteil bekannt wur­de, dass kei­ne GEZ-Gebühr für Büro PCs zu zah­len sein sol­le, hat jetzt das Ver­wal­tungs­ge­richt Müns­ter (Az: 7K1473/07) ent­schie­den, dass allein der Besitz eines inter­net­fä­hi­gen Rech­ners nicht auto­ma­tisch zur Zah­lung von Rund­funk­ge­büh­ren ver­pflich­tet.

Auch wenn die­ses Urteil noch nicht rechts­kräf­tig ist, so kris­tali­siert sich auch bei die­sem Urteil her­aus, dass Inter­net-PCs wie auch vie­le ande­re mul­ti­funk­tio­na­les Gerä­te zu viel­fäl­ti­gen Zwe­cken genutzt wür­den, jedoch aber typi­scher­wei­se (noch) nicht als Rund­funk­s­emp­fang­ge­rä­te. Neben dem inter­net­fä­hi­gen Com­pu­ter könn­ten Ver­brau­cher auch mit Note­books, UMTS-Han­dys oder inter­net­fä­hi­gen Kühl­schrän­ken Rund­funk-Pro­gram­me emfpan­gen. Laut einer Stu­die von ARD & ZDF machen jedoch nur 3,4% der Inter­net-Sur­fer von die­ser Mög­lich­keit gebrauch.

Die Kam­mer ver­ken­ne nicht, dass es schwie­rig sei, die tat­säch­li­che Nut­zung nach­zu­wei­sen; solan­ge jedoch der Rund­funk­staats­ver­trag an der Gebüh­ren­pflicht fest­hal­te, ohne neue­ren tech­ni­schen Ent­wick­lun­gen erkenn­bar Rech­nung zu tra­gen, so die ein­schrän­ken­de Aus­le­gung gebo­ten, denn andern­falls stel­le die Gebühr eine ‘unzu­läs­si­ge Besitz­ab­ga­be’ für inter­net­fä­hi­ge PCs dar.

In Hin­blick auf die bis­he­ri­gen Urtei­le und die dar­aus gewach­se­ne Dis­kus­si­on um die Haus­halts­ab­ga­be anstel­le der bis­he­ri­gen GEZ-Gebühr, darf man wohl davon aus­ge­hen, dass es nur eine Fra­ge der Zeit ist, bis die­se wirk­lich kommt.

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