Kei­ne GEZ für Büro-PCs

Nach­dem vor kur­zem bereits das Ver­wal­tungs­ge­richt Braun­schweig im Sin­ne der Wirt­schaft die legen­dä­ren GEZ-Metho­den in Schran­ken ver­wie­sen hat, kön­nen Büros jetzt offen­sicht­lich eben­falls auf­at­men und Hoff­nung schöp­fen kei­ne wei­te­re Abga­ben zah­len zu müs­sen.

So hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz (Az: 1K496/08.KO) der GEZ mit dem Urteil vom 15. Juli 2008 wel­ches am 29. Juli 2008 ver­öf­fent­licht wur­de unter­sagt Rund­funk­ge­büh­ren für einen aus­schließ­lich beruf­lich genutz­ten Com­pu­ter mit DSL-Inter­net­zu­gang zu for­dern, der nicht zum Emp­fang von Hör­funk oder Fern­se­hen bereit­ge­hal­ten wird.

Der Klä­ger ist ein Rechts­an­walt, der in sei­ner Sozie­tät einen PC für übli­che Schreib- und Recher­che­ar­bei­ten nutzt und damit u.a. auf Rechts­spre­chungs­da­ten­ban­ken oder die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung via ELS­TER nutzt. Obwohl er bei sei­ner Anmel­dung des inter­net­fä­hi­gen PCs bei der GEZ dar­auf hin­wies, dass die­ser nicht für Rund­funk­emp­fang genutzt wür­de und es sei­ner Auf­fas­sung nach ver­fas­sungs­wid­rig sei ihn zu Rund­funk­ge­büh­ren her­an­zu­zie­hen, ver­lang­te die GEZ Rund­funk­ge­büh­ren und lehn­te den Wider­spruch des Klä­gers eben­falls ab. Dar­auf­hin erhob die­ser Kla­ge.

Die ers­te Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richt gab dem Klä­ger recht, da der Anwalt kein Rund­funk­teil­neh­mer sei, da er kein Rund­funk­ge­rät zum Emp­fang im Sin­ne der rund­funk­recht­li­chen Bestim­mun­gen unter- und bereit­hal­te. Er könn­te zwar mit sei­nem Com­pu­ter Sen­dun­gen der öffent­lich-recht­li­chen Rund­funk­an­stal­ten emp­fan­gen, doch sei das nicht aus­rei­chend für die Gebüh­ren­er­he­bung.

Die ‘abs­trak­te tech­ni­sche Mög­lich­keit des Rund­funkt­emp­fangs’ begrün­de nicht zwangs­läu­fig die Rund­funk­teil­neh­mer­ei­gent­schaft und damit das Son­der­ver­hält­nis einer Per­son zur ört­li­chen Rund­funk­an­stalt im Sin­ne einer Teil­nah­me am Rund­funk. Viel­mehr müs­se der PC ‘zum Emp­fang’ bereit­ge­hal­ten wer­den, doch genau dar­an feh­le es hier.

Übli­che Rund­funk­emp­fangs­ge­rä­te sei­en spe­zi­ell für Hör­funk- oder TV-Emp­fang aus­ge­rich­tet und wür­den typi­scher­wei­se für die­sen Zweck ange­schafft. Anders sei es bei einem inter­net­fä­hi­gen PC, der Zugriff auf viel­fäl­tigs­te Infor­ma­tio­nen ermög­licht und viel­fäl­tig ander­wei­tig ein­ge­setzt wer­den kann. Die gel­te gera­de im Fall eine beruf­li­chen Nut­zung des Com­pu­ters in Geschäfts- oder Kanz­lei­räu­men, der hier eben tüb­li­cher­wei­se nicht zur Rund­funk­teil­nah­me ver­wen­det wird.

Des­wei­te­ren gewähr­leis­te das Grund­recht auf Infor­ma­ti­ons­frei­heit sich aus all­ge­mein zugäng­li­chen Quel­len unbe­schränkt zu infor­mie­ren. Durch die Ein­füh­rung einer Rund­funk­ge­bühr für einen inter­net­fä­hi­gen Com­pu­ter wür­de eine staat­li­che Zugangs­hür­de errich­tet, die mit den Infor­ma­ti­ons­quel­len nicht zu tun habe und dem Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz wider­spre­che. Des­halb gebie­te auch eine ver­fas­sungs­kon­for­me Aus­le­gung des Mark­mals ‘zum Emp­fang bereit­hal­ten’, dass der Anwalt kei­ne Rund­funk­ge­bühr für sei­nen aus­schließ­lich beruf­lich genut­zen Com­pu­ter ent­rich­ten müs­se. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig, es kann noch Beschwer­de gegen die Ent­schei­dung bein zustän­di­gen Ober­ver­wal­tungs­ge­richt ein­ge­legt wer­den.

Es steht zu hof­fen, dass die Gerich­te die­sen bei­den Urtei­len und den damit geleg­ten Richt­li­ni­en treu blei­ben, wenn schon die Poli­ti­ker trotz star­ker öffent­li­cher Pro­tes­te bis­her nicht gehan­delt haben.

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