Artikel mit dem Tag ‘urteil’

Kei­ne gene­rel­le GEZ-Gebühr für inter­net­fä­hi­ge PCs

10. Oktober 2008

Nach­dem vor weni­gen Wochen bereits ein Urteil bekannt wur­de, dass kei­ne GEZ-Gebühr für Büro PCs zu zah­len sein sol­le, hat jetzt das Ver­wal­tungs­ge­richt Müns­ter (Az: 7K1473/07) ent­schie­den, dass allein der Besitz eines inter­net­fä­hi­gen Rech­ners nicht auto­ma­tisch zur Zah­lung von Rund­funk­ge­büh­ren ver­pflich­tet.

Auch wenn die­ses Urteil noch nicht rechts­kräf­tig ist, so kris­tali­siert sich auch bei die­sem Urteil her­aus, dass Inter­net-PCs wie auch vie­le ande­re mul­ti­funk­tio­na­les Gerä­te zu viel­fäl­ti­gen Zwe­cken genutzt wür­den, jedoch aber typi­scher­wei­se (noch) nicht als Rund­funk­s­emp­fang­ge­rä­te. Neben dem inter­net­fä­hi­gen Com­pu­ter könn­ten Ver­brau­cher auch mit Note­books, UMTS-Han­dys oder inter­net­fä­hi­gen Kühl­schrän­ken Rund­funk-Pro­gram­me emfpan­gen. Laut einer Stu­die von ARD & ZDF machen jedoch nur 3,4% der Inter­net-Sur­fer von die­ser Mög­lich­keit gebrauch.

Die Kam­mer ver­ken­ne nicht, dass es schwie­rig sei, die tat­säch­li­che Nut­zung nach­zu­wei­sen; solan­ge jedoch der Rund­funk­staats­ver­trag an der Gebüh­ren­pflicht fest­hal­te, ohne neue­ren tech­ni­schen Ent­wick­lun­gen erkenn­bar Rech­nung zu tra­gen, so die ein­schrän­ken­de Aus­le­gung gebo­ten, denn andern­falls stel­le die Gebühr eine ‘unzu­läs­si­ge Besitz­ab­ga­be’ für inter­net­fä­hi­ge PCs dar.

In Hin­blick auf die bis­he­ri­gen Urtei­le und die dar­aus gewach­se­ne Dis­kus­si­on um die Haus­halts­ab­ga­be anstel­le der bis­he­ri­gen GEZ-Gebühr, darf man wohl davon aus­ge­hen, dass es nur eine Fra­ge der Zeit ist, bis die­se wirk­lich kommt.

BGH-Urteil: eMail-Anga­be auf nicht gewerb­li­cher Inter­net­sei­te ist kein Ein­ver­ständ­nis für Wer­bung

27. August 2008

Wenn ein pri­va­ter Anbie­ter auf sei­ner Web­sei­te eine eMail-Adres­se angibt, ist dies kei­ne gene­rel­le Ein­wil­li­gung zum Emp­fang gewerb­li­cher Anfra­gen (BGH-Urteil vom 17. Juli 2008 — Az: I ZR 197/05).

Der Beklag­te hat­te 2003 eine eMail an eine auf der Inter­net­sei­te eines Fuß­ball­ver­eins ange­ge­be­ne Adres­se geschickt. Dar­in stell­te er sei­ne eige­ne Web­sei­te vor und bot dem Ver­ein die Schal­tung von Ban­ner­wer­bung an. Die Zen­tra­le zur Bekämp­fung unlau­te­ren Wett­be­werbs hielt dies für wett­be­werbs­wid­rig und klag­te. Nach­dem die Wett­be­werbs­zen­tra­le vor der ers­ten Instanz gewon­nen hat­te, hob das OLG Düs­sel­dorf in der Beru­fung die Ent­schei­dung zuguns­ten des Absen­ders auf und erlaub­te den Ver­sand sol­cher eMails.

Doch die Rich­ter des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), stell­ten fest, dass die frag­li­che eMail als uner­wünsch­te Wer­bung im Sin­ne des Wett­be­werbs­rechts zu bewer­ten sei. Für das Schutz­be­dürf­nis des Inha­bers einer eMail-Adres­se sei es irrele­vant ob er unauf­ge­for­dert Kauf­an­ge­bo­te erhal­te oder ob er Anfra­gen erhiel­te.

Der Fuß­ball­ver­ein habe auch nicht in die Über­sen­dung der frag­li­chen eMail ein­ge­wil­ligt. Eine sol­che Ein­wil­li­gung kön­nen auch nicht dar­aus her­ge­lei­tet wer­den, dass der Ver­ein auf sei­ner Web­sei­te eine eMail-Adres­se zur Kon­takt­auf­nah­me hat­te.

Die Anga­be einer eMail-Adres­se auf der Inter­net­prä­senz eines Unter­neh­mens brin­ge zwar des­sen Ein­ver­ständ­nis zum Aus­druck, Anfra­gen poten­ti­el­ler Kun­den zu den Ange­bo­ten des Unter­neh­mes zu emp­fan­gen. Dies gel­te jedoch nicht für Emp­fän­ger, deren Inter­net­sei­te nicht auf den geschäft­li­chen Ver­kehr aus­ge­rich­tet sei. Hier gebe es ande­re Mög­lich­kei­ten, wie z.B. die klas­si­sche Post um Kon­takt auf­zu­neh­men. Es sei zudem uner­heb­lich, ob der Ver­ein expli­zit dar­auf hin­ge­wie­sen habe, dass eMails mit Wer­bung uner­wünscht sind.

Standort Schnellsuche

oder

Seit 28 Jahren für Sie im Einsatz.

Ihr IT-Experte seit 1996 - Ihr digitaler Vorsprung. So leicht wie 1+1=2. Bundesweit.

Homepage

Zur PC112 - Hauptseite

Ihr digitaler Vorsprung. So leicht wie 1+1=2.