Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung tritt am 17. Mai in Kraft
In wenigen Tagen greift die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. In ihr hat der Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2006/123/EG in deutsches Recht gegossen. Jetzt gilt es bis zum 17. Mai, Geschäftspapiere und Internetpräsentationen zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Bei Nichteinhaltung drohen Abmahnungen. Die Experten der PC-Feuerwehr erklären, was mit der neuen Verordnung alles anders wird.
Ziel der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ist es, mehr Transparenz im Dienstleistungsmarkt zu schaffen. Dabei ersetzt sie aber keineswegs alte Verordnungen. Bereits geltende Informationspflichten des Handels‑, Verbraucherschutz- und Informationsrechts bleiben unverändert. Auch branchen- und berufstypische Veröffentlichungspflichten wird es weiter geben.
Informationspflicht für bestimmte Angaben
Generell unterscheidet die DL-InfoV zwischen Informationen, die immer verfügbar sein und solchen, die auf Anfrage zugänglich gemacht werden müssen. Zu ersteren zählen die Impressumpflicht, Angaben zur Berufshaftpflicht, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers, und Angaben zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wie ein Dienstleister diese Informationen bereitstellt, kann er selbst entscheiden. Wichtig ist, dass die Angaben frei zugänglich und öffentlich sind.
Informationen auf Anfrage
Auf Anfrage ist ein Dienstleister verpflichtet, berufsrechtliche Angaben, Angaben zu den ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften und seine Preisgestaltung offenzulegen. Alle Informationen müssen in allen ausführlichen Unterlagen über die Dienstleistung enthalten sein.
„Für Dienstleister bietet es sich an, selbst ein sogenanntes Informationsblatt zur Dienstleistung zu erstellen“, rät Michael Kittlitz, Geschäftführer der PC-Feuerwehr. „Dieses Informationsblatt veröffentlicht man am besten auf der eigenen Website. Bei einem Vertragsabschluss können diese Unterlagen dann noch einmal in schriftlicher Form übergeben werden.“
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in voller Länge:
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