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Dienst­leis­tungs-Infor­ma­ti­ons­pflich­ten-Ver­ord­nung tritt am 17. Mai in Kraft

11. Mai 2010

In weni­gen Tagen greift die neue Dienst­leis­tungs-Infor­ma­ti­ons­pflich­ten-Ver­ord­nung. In ihr hat der Gesetz­ge­ber die EU-Richt­li­nie 2006/123/EG in deut­sches Recht gegos­sen. Jetzt gilt es bis zum 17. Mai, Geschäfts­pa­pie­re und Inter­net­prä­sen­ta­tio­nen zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls zu über­ar­bei­ten. Bei Nicht­ein­hal­tung dro­hen Abmah­nun­gen. Die Exper­ten der PC-Feu­er­wehr erklä­ren, was mit der neu­en Ver­ord­nung alles anders wird.

Ziel der Dienst­leis­tungs-Infor­ma­ti­ons­pflich­ten-Ver­ord­nung (DL-InfoV) ist es, mehr Trans­pa­renz im Dienst­leis­tungs­markt zu schaf­fen. Dabei ersetzt sie aber kei­nes­wegs alte Ver­ord­nun­gen. Bereits gel­ten­de Infor­ma­ti­ons­pflich­ten des Handels‑, Ver­brau­cher­schutz- und Infor­ma­ti­ons­rechts blei­ben unver­än­dert. Auch bran­chen- und berufs­ty­pi­sche Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten wird es wei­ter geben.

Infor­ma­ti­ons­pflicht für bestimm­te Anga­ben

Gene­rell unter­schei­det die DL-InfoV zwi­schen Infor­ma­tio­nen, die immer ver­füg­bar sein und sol­chen, die auf Anfra­ge zugäng­lich gemacht wer­den müs­sen. Zu ers­te­ren zäh­len die Impres­sumpflicht, Anga­ben zur Berufs­haft­pflicht, ins­be­son­de­re Name und Anschrift des Ver­si­che­rers, und Anga­ben zu den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Wie ein Dienst­leis­ter die­se Infor­ma­tio­nen bereit­stellt, kann er selbst ent­schei­den. Wich­tig ist, dass die Anga­ben frei zugäng­lich und öffent­lich sind.

Infor­ma­tio­nen auf Anfra­ge

Auf Anfra­ge ist ein Dienst­leis­ter ver­pflich­tet, berufs­recht­li­che Anga­ben, Anga­ben zu den aus­ge­üb­ten mul­ti­dis­zi­pli­nä­ren Tätig­kei­ten und den mit ande­ren Per­so­nen bestehen­den beruf­li­chen Gemein­schaf­ten und sei­ne Preis­ge­stal­tung offen­zu­le­gen. Alle Infor­ma­tio­nen müs­sen in allen aus­führ­li­chen Unter­la­gen über die Dienst­leis­tung ent­hal­ten sein.

„Für Dienst­leis­ter bie­tet es sich an, selbst ein soge­nann­tes Infor­ma­ti­ons­blatt zur Dienst­leis­tung zu erstel­len“, rät Micha­el Kitt­litz, Geschäft­füh­rer der PC-Feu­er­wehr. „Die­ses Infor­ma­ti­ons­blatt ver­öf­fent­licht man am bes­ten auf der eige­nen Web­site. Bei einem Ver­trags­ab­schluss kön­nen die­se Unter­la­gen dann noch ein­mal in schrift­li­cher Form über­ge­ben wer­den.“

Die Dienst­leis­tungs-Infor­ma­ti­ons­pflich­ten-Ver­ord­nung in vol­ler Län­ge:

http://www.dienstleistungs-informationspflichten-verordnung.de/dienstleistungs-informationspflichten-verordnung/

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