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Zusätz­li­che Gebühr für GEZ für beruf­lich genutz­te PCs beim Heim­ar­beits­platz unzu­läs­sig

23. August 2008

Auch wenn das Urteil noch nicht rechts­kräf­tig ist, so hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Braun­schweig am 16.07.2008 in einer Ver­wal­tungs­rechts­sa­che (Az: 4A149/07) ent­schie­den, dass der Bescheid über Rund­funk­ge­bühr für einen in der Pri­vat­woh­nung beruf­lich genutz­ten PC rechts­wid­rig ist. Der NDR kann jedoch noch inner­halb eines Monats Zulas­sung zur Beru­fung bei dem zustän­di­gen Ober­ver­wal­tungs­ge­richt bean­tra­gen.

Der Klä­ger hat­te als Ein­zel­un­ter­neh­mer der in sei­ner Woh­nung im Arbeits­zim­mer sei­nen Betrieb unter­hält, sei­nen dafür genut­zen Com­pu­ter mit dem Hin­weis ange­mel­det, dass die­ser nicht gebüh­ren­pflich­tig sei. Die GEZ schick­te den­noch einen Gebüh­ren­be­scheid zuzüg­lich Säum­nis­zu­schlag, gegen den der Klä­ger Wider­spruch ein­leg­te. Die GEZ wies den Wider­spruch zurück, so daß Kla­ge gegen den zustän­di­gen NDR ein­ge­reicht wur­de.

Der Klä­ger konn­te sich mit sei­ner Auf­fas­sung durch­set­zen, dass ein beruf­lich genut­zer PC als Zweit­ge­rät von der Gebühr befreit ist, wenn in der Woh­nung wei­te­re regu­lär ange­mel­de­te Emp­fangs­ge­rä­te vor­han­den sind.

Nach einer reprä­sen­ta­ti­ven Umfra­ge des Ver­ban­des Bit­kom nut­zen ca. 1% der Bun­des­bür­ger einen Com­pu­ter beruf­lich im Home-Office, das Urteil betrifft also ca. 820.000 Per­so­nen.

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