Archiv für die Kategorie ‘Büro’

Einen guten Rutsch und fro­hes neu­es Jahr!

31. Dezember 2008

Wir wün­schen Ihnen pro­blem­los funk­tio­nie­ren­de Com­pu­ter und dass Ihre Hoff­nun­gen und Vor­sät­ze für 2009 in Erfül­lung gehen mögen. Kom­men Sie unbe­scha­det ins neue Jahr, blei­ben Sie gesund und uns gewo­gen.

Auch 2009 sind wir in gewohn­te Schnel­lig­keit und Zuver­läs­sig­keit mit unse­rem kom­pe­ten­ten Team all­zeit bereit und für Sie im Ein­satz.

VDSL wird für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men ver­füg­bar

28. November 2008

VDSL ist heut­zu­ta­ge vie­len bes­ser unter T‑Home und dem Pre­mi­um­pro­dukt für Fern­se­hen über das Inter­net der Deut­schen Tele­kom AG bekannt. VDSL ist die Tech­nik für die vor eini­gen Jah­ren meh­re­re Mil­li­ar­den EUR inves­tiert wur­den. So wur­den damals die knapp 300.000 grau­en Schalt­käs­ten an den Stra­ßen gegen unge­fähr dop­pelt so gro­ße Käs­ten aus­ge­tauscht. Von den Schalt­käs­ten gehen die Kup­fer­dräh­te direkt zu den Anschlüs­sen in den Häu­sern (APL).

Frü­her lief der Kup­fer­draht von dort teil­wei­se kilo­me­ter­lang wei­ter bis in die soge­nann­ten Ver­mitt­lungs­stel­len (VSt) von denen es wohl in Deutsch­land um die 6.000 gibt. Doch mit der neu­en VDSL-Tech­nik und dem neu­en Platz in den Schalt­schrän­ken wur­de das geän­dert. So sind die­se Schalt­schrän­ke jetzt per Licht­wel­len­lei­ter mit dem Inter­net ver­bun­den und ermög­li­chen so wegen der nun­mehr sehr kur­zen Kup­fer­ka­bel­län­ge zwi­schen den Schalt­käs­ten und dem Haus­an­schluß also pro­blem­los Ver­bin­dungs­ge­schwin­dig­kei­ten von 25 oder 50 MBit Down­stream und 5 MBit Upstream.

Herr René Ober­mann hat ges­tern Abend im Astra­tow­er bei sei­nem vor knapp 1,5 Jah­ren mit Herrn Peer-Arne Bött­cher ver­ab­re­de­ten Besuch im Busi­ness Club Ham­burg unter ‘drei Augen’, also ohne Kame­ra und ohne Ver­bind­lich­keit über sei­ne Erfah­run­gen bei der Deut­schen Tele­kom AG, über sei­ne Zukunfts­aus­sich­ten und natür­lich auch über Umbau­maß­nah­men inner­halb der Tele­kom gespro­chen.

Dabei hat er unter ande­rem dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Bedarf nach Band­brei­te und Geschwin­dig­keit im Inter­net stän­dig und sehr schnell wächst und wir inner­halb der EU und inner­halb Deutsch­lands unbe­dingt mehr Band­brei­te brau­chen. Die­se Beob­ach­tung deckt sich mit unse­rer Erfah­rung bezüg­lich des wach­sen­den Geschwindgkeits­be­darfs unse­rer Kun­den. Über VDSL berich­te­te er, dass das Pro­dukt am Anfang Start­schwie­rig­kei­ten hat­te und 2007 knapp 150.00 Nut­zer, heu­te unge­fähr 400.000 und bis Ende 2008 sogar die 500.000 Nut­zer haben soll.

In der offe­nen Fra­ge­run­de nach dem Inter­view sprach ich ihn des­halb auf sei­ne löb­li­chen Wor­te bezüg­lich der Wich­tig­keit von guten Ser­vice, guten Pro­duk­ten für unse­re gemein­sa­men Kun­den — die klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men — an und frag­te, wes­halb denn nun gera­de das preis­lich und tech­ni­sche hoch­at­trak­ti­ve Pro­dukt VDSL wel­ches von vie­len KMUs genutzt wer­den wür­de und vie­le Anfor­de­run­gen unse­rer Kun­den bes­tens lösen wür­de nun gera­de nicht ver­füg­bar sei und wes­halb sei­ne Außen­dienst­mit­ar­bei­ter klar signa­li­sie­ren, dass der Ver­kauf die­ses Pro­duk­tes fir­men­po­li­tisch nicht gewollt sei.

Herr Ober­mann stellt klar, dass VDSL für klei­ne Betrie­be bald ver­füg­bar sein wür­de und das genau die­se Pro­ble­ma­tik der Grund der erneu­te Umstel­lung der Struk­tu­ren in der Deut­schen Tele­kom AG sei, auf die ihn vor­her der Jour­na­list im Inter­view und Gespräch ange­spro­chen hat­te.

Unser Appell an Sie Herr Ober­mann: Bit­te beei­len Sie sich mit dem Umbau — der Markt war­tet drin­gend auf die Ver­füg­bar­keit Ihres Pro­duk­tes und der Wett­be­werb zieht ja bereits lang­sam nach!

Die gute Nach­richt lau­tet, dass die Tele­kom und Herr Ober­mann die Zei­chen der Zeit sieht und han­delt. Wie immer bei gro­ßen Unter­neh­men dau­ert es län­ger — doch es soll kom­men.  Hof­fent­lich dür­fen wir dies dann auch wie alle ande­ren Anschlüs­se der Tele­kom unse­ren Kun­den anbie­ten.

Wir freu­en uns dar­auf!

IT-Doku­men­ta­ti­on oft man­gel­haft — oder: die Abhän­gig­keit vom Sys­tem­ad­mi­nis­tra­tor

18. November 2008

In unse­rem All­tag erle­ben wir es bei klei­ne­ren und mitt­le­ren Unter­neh­men immer wie­der: Es gibt oft kei­ne Doku­men­ta­ti­on der Netz­werk­struk­tur. Im bes­ten Fall sind gera­de mal die Zugangs­da­ten zu den ver­schie­de­nen Diens­ten wie DSL und Inter­netho­s­ting an einem zen­tra­len Platz. Die Lizen­zen der ver­schie­de­nen Soft­ware­pro­duk­te und die Anzahl wie vie­le es über­haupt gibt, ist eben­so oft nicht erfaßt oder wild in ver­schie­dens­ten Schub­la­den ver­streut.

Das kann bereits bei einem klei­nen Betrieb mit nur weni­gen IT-Arbeits­plät­ze im Not­fall durch­aus eini­ge Stun­den an Suchen bedeu­ten und hier geht dann wert­vol­le Arbeits­zeit der Mit­ar­bei­ter und natür­lich auch unse­rer Exper­ten ver­lo­ren. Nach unse­ren Berech­nun­gen gehen hier durch­schnitt­lich ca. 750–1.000 € pro Erst­ein­satz beim Not­fall allei­ne für die Auf­ar­bei­tung die­ses Pro­ble­me und der feh­len­den Doku­men­ta­ti­on ver­lo­ren. Ein unnö­ti­ger Kos­ten­fak­tor, dem man mit Sorg­falt und dem Bewußt­sein um die Not­wen­dig­keit der Doku­me­na­ti­on früh­zei­tig vor­beu­gen kann.

Wesent­lich dra­ma­ti­scher ist die Situa­ti­on bei Kun­den die einen eige­nen Sys­tem­ad­mi­nis­tra­tor haben — sei es ein Stu­dent oder jemand der fest ange­stellt ist. Hier ist übli­cher­wei­sen das gesam­te IT-Wis­sen als auch alle Pass­wör­ter nur im dem Kopf die­ser einen Per­son vor­han­den. Damit macht man sich als Chef in sei­nem eige­nen Unter­neh­men von dem Good-Will die­ser Per­son sehr abhän­gig. Eine inter­na­tio­na­le Stu­die hat auf­ge­zeigt, dass angeb­lich 88% die­ser Per­so­nen im Fal­le einer Kün­di­gung fir­men­re­le­van­te und sen­si­ble Daten mit­neh­men wür­den.

Die­ses Risi­ko soll­te nicht unter­schätzt wer­den. Die Mög­lich­keit in eine sol­che Abhän­gig­keit zu gera­ten ist bei einem exter­nen Dienst­leis­ter aller­dings eben­falls gege­ben. Eine ruhi­ge und sorg­fäl­ti­ge Aus­wahl des Dienst­leis­ters, sowie die regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung der Doku­men­ta­ti­on und der Zugriff dar­auf soll­te hier eben­so zur Stan­dart­über­prü­fung des Anbie­ters gehö­ren, wie die Erhal­tung der IT-Infra­struk­tur in Form von Hard­ware im eige­nen Zugriff und Eigen­tum. Denn gera­de wenn man auch die Ser­ver aus­la­gert und bei einem Dritt­an­bie­ter vir­tua­li­siert kann man sich sehr schnell äußerst abhän­gig machen und der Rück­weg ist dann womög­lich sehr teu­er, wie z.B. das Mana­ger-Maga­zin gera­de aus­führ­lich berich­tet hat.

Ach­ten Sie des­halb dar­auf, dass Ihr IT-Dienst­leis­ter oder Mit­ar­bei­ter sorg­fäl­tig Ihr IT-Struk­tu­ren doku­men­tiert, damit Sie nicht wie im Som­mer 2008 die Stadt San Fran­cis­co plötz­lich erle­ben müs­sen, dass Sie — aus wel­chen Grün­den auch immer — kei­ne Kon­trol­le mehr über Ihr eige­nes Netz­werk haben.

Soll­te Sie unsi­cher bezüg­lich der Qua­li­tät Ihres SysOps sein, so bie­ten wir Ihnen ein Audit der IT-Doku­men­ta­ti­on Ihres Sys­tem­ad­mi­nis­tra­tors an. Sie kön­nen unse­re IT-Exper­ten auch Abends nach des­sen Fei­er­abend oder am Wochen­en­de zu sich bestel­len und prü­fen las­sen, ob wir oder ein ande­rer Fach­mann im Fal­le eines Fal­les mit der Doku­men­ta­ti­on Ihre Anla­ge war­ten und pfle­gen könn­ten und ob die ange­ge­be­nen Pass­wör­ter über­haupt noch gül­tig und kor­rekt sind.
Auf die­se Art und Wei­se bekom­men Sie Gewiss­heit ohne jedoch das Betriebs­kli­ma zu gefähr­den.

Selbst­ver­ständ­lich pfle­gen wir bei unse­ren War­tungs­ver­trags­kun­den eine aus­führ­li­che trans­pa­ren­te Doku­men­ta­ti­on die den genann­ten Anfo­de­run­gen ent­spricht, so dass jeder ver­sier­te Tech­ni­ker in der Lage ist den Ser­vice für Ihre Anla­ge jeder­zeit pro­blem­los zu erbrin­gen.

Daten­schutz im Außen­dienst

6. November 2008

In den ver­gan­ge­nen Wochen war immer wie­der von ver­lo­re­nen Daten und Skan­da­len beim Daten­schutz in den Medi­en viel­fäl­tigs­te berich­tet wor­den. So trat z.B. Herr Phil­ipp Humm als Spre­cher der Geschäfts­füh­rung auf­grund des Daten­dieb­stahls bei T‑Mobile zurück. Oder es z.B. in Groß Bri­ta­ni­en eine Regie­rungs­web­sei­te auf­grund des Ver­lus­tes eines USB-Sticks geschlos­sen.

Kann man der Tele­kom und Ihrer Toch­ter evtl. noch ein man­gel­haf­tes Sys­tem in der Ent­wick­lung vor­wer­fen, so ist der Ver­lust eines USB-Sticks oder Note­books eine Sache die jedem rei­sen­den wider­fah­ren kann. Gleich­gül­tig ob man pri­vat oder geschäft­lich unter­wegs ist, das Gerät irgend­wo ver­gißt oder es einem gestoh­len wird: Das Risi­ko sen­si­ble Unter­neh­mens­da­ten oder pri­va­te Daten zu ver­lie­ren ist groß.

Aber auch wenn man ins Aus­land reist um Geschäf­te zu machen, kann es pas­sie­ren, dass man sein Note­book an der Gren­ze abge­ben muß. Die Annah­me, dass der Geheim­dienst dann die Fir­men­da­ten u.U. an die lan­des­ei­ge­ne Wirt­schaft wei­ter­ge­ben wür­de, wäre natür­lich rei­ne Spe­ku­la­ti­on. Den­noch soll­te jede sicher­heits­be­wuß­te Per­son unbe­dingt Vor­sor­ge tref­fen.

So bie­tet die Ver­schlüs­se­lungs­soft­ware True­Crypt hier­für eine opti­ma­le und kos­ten­lo­se Lösung. Man kann die Fest­plat­te kom­plett ver­schlüs­seln, eben­so inner­halb der ver­schlüs­sel­ten Daten noch wei­ter ver­steck­te ‘Con­tai­ner’ anle­gen, in denen man dann die rich­tig sen­si­blen Infor­ma­tio­nen ver­ste­cken kann, ohne dass die­se gefun­den wer­den könn­ten, wenn man das Pass­wort nicht kennt und nicht um den ver­steck­ten Bereich weiß.

Der Pro­gram­mie­rer und Sicher­heits­exper­te Bruce Schnei­er hat­te zusam­men mit einer For­scher­grup­pe die Soft­ware unter­sucht und eini­ge eher theo­re­ti­sche Schwach­stel­len gefun­den, die die Exis­tenz eines ver­steck­ten Berei­ches bewei­sen hät­ten kön­nen. Auch wenn die­se Schwach­stel­len nicht durch True­Crypt, son­dern das Betriebs­sys­tem ver­ur­sacht wur­den, sind die­se mit dem neu­en Update jetzt besei­tigt. Wir raten jedem Nut­zer von True­Crypt dazu die aktu­el­le Ver­si­on zu benut­zen.

Zudem emp­feh­len wir jedem der sen­si­ble Daten mit sich führt — gleich­gül­tig ob pri­va­ter Natur oder rele­vant für das Unter­neh­men — die­se sicher zu ver­schlüs­seln. Egal ob auf dem USB-Stick, dem Note­book und natür­lich auch auf dem Han­dy, Black­ber­ry, dem Com­mu­ni­ca­tor, dem iPho­ne oder was für ein mobi­les Gerät man sonst nut­zen mag — eine star­ke Ver­schlüs­se­lung ist heut­zu­ta­ge ein muss!

Soll­ten Sie sich selbst die Instal­la­ti­on und Ver­schlüs­se­lung Ihres Gerä­tes nicht zu trau­en, ste­hen wir mit unse­rem Exper­ten­team ger­ne für Sie an unse­ren Stand­or­ten bereit. Ein siche­res Pass­wort ist dabei natür­lich ein wich­ter Bestand­teil des Schut­zes. Sie kön­nen die Sicher­heit Ihres Pass­wor­tes schnell und bequem mit unse­rem kos­ten­lo­sen Pass­wort-Check tes­ten.

Haben Sie heu­te schon nach sich selbst gegoo­gelt?

28. August 2008

Sagen Sie nicht, Sie täten es nicht. 😉

Laut einer EMNID-Stu­die machen dies 70% der Sur­fer, um nach­zu­schau­en was ‘das Netz’ über sie ‘weiß’. Fast genau­so vie­le — näm­lich 63% — suchen im Inter­net nach ande­ren Per­so­nen. Dies ergab eine Umfra­ge von 1006 Per­so­nen im Auf­trag des Inter­net­ma­ga­zins Tomor­row.

Den meis­ten Men­schen die nach sich selbst suchen dürf­te es wich­tig sein, zu prü­fen ob Infor­ma­tio­nen über einen selbst öffent­lich im Web sind, die man lie­ber pri­vat hal­ten möch­te. Oft wer­den z.B. pri­va­te Details in Sozia­len Netz­wer­ken ver­öf­fent­lich und die­se spä­ter manch­mal miß­braucht, dies kann inbe­son­de­re bei Ein­stel­lungs­ge­sprä­chen von Nach­teil sein. Ein gesetz­li­cher Anspruch auf Löschung sol­cher Infor­ma­tio­nen besteht nicht, wes­halb es schwie­rig sein kann die­se wie­der zu löschen.

Wer aller­dings die welt­wei­ten Infor­ma­ti­ons­net­ze gezielt ein­setzt, kann nach Ansicht von Mar­ke­ting­ex­per­ten das Inter­net auch als wirk­sa­mes Mit­tel der Selbst­ver­mark­tung nut­zen.

BGH-Urteil: eMail-Anga­be auf nicht gewerb­li­cher Inter­net­sei­te ist kein Ein­ver­ständ­nis für Wer­bung

27. August 2008

Wenn ein pri­va­ter Anbie­ter auf sei­ner Web­sei­te eine eMail-Adres­se angibt, ist dies kei­ne gene­rel­le Ein­wil­li­gung zum Emp­fang gewerb­li­cher Anfra­gen (BGH-Urteil vom 17. Juli 2008 — Az: I ZR 197/05).

Der Beklag­te hat­te 2003 eine eMail an eine auf der Inter­net­sei­te eines Fuß­ball­ver­eins ange­ge­be­ne Adres­se geschickt. Dar­in stell­te er sei­ne eige­ne Web­sei­te vor und bot dem Ver­ein die Schal­tung von Ban­ner­wer­bung an. Die Zen­tra­le zur Bekämp­fung unlau­te­ren Wett­be­werbs hielt dies für wett­be­werbs­wid­rig und klag­te. Nach­dem die Wett­be­werbs­zen­tra­le vor der ers­ten Instanz gewon­nen hat­te, hob das OLG Düs­sel­dorf in der Beru­fung die Ent­schei­dung zuguns­ten des Absen­ders auf und erlaub­te den Ver­sand sol­cher eMails.

Doch die Rich­ter des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), stell­ten fest, dass die frag­li­che eMail als uner­wünsch­te Wer­bung im Sin­ne des Wett­be­werbs­rechts zu bewer­ten sei. Für das Schutz­be­dürf­nis des Inha­bers einer eMail-Adres­se sei es irrele­vant ob er unauf­ge­for­dert Kauf­an­ge­bo­te erhal­te oder ob er Anfra­gen erhiel­te.

Der Fuß­ball­ver­ein habe auch nicht in die Über­sen­dung der frag­li­chen eMail ein­ge­wil­ligt. Eine sol­che Ein­wil­li­gung kön­nen auch nicht dar­aus her­ge­lei­tet wer­den, dass der Ver­ein auf sei­ner Web­sei­te eine eMail-Adres­se zur Kon­takt­auf­nah­me hat­te.

Die Anga­be einer eMail-Adres­se auf der Inter­net­prä­senz eines Unter­neh­mens brin­ge zwar des­sen Ein­ver­ständ­nis zum Aus­druck, Anfra­gen poten­ti­el­ler Kun­den zu den Ange­bo­ten des Unter­neh­mes zu emp­fan­gen. Dies gel­te jedoch nicht für Emp­fän­ger, deren Inter­net­sei­te nicht auf den geschäft­li­chen Ver­kehr aus­ge­rich­tet sei. Hier gebe es ande­re Mög­lich­kei­ten, wie z.B. die klas­si­sche Post um Kon­takt auf­zu­neh­men. Es sei zudem uner­heb­lich, ob der Ver­ein expli­zit dar­auf hin­ge­wie­sen habe, dass eMails mit Wer­bung uner­wünscht sind.

Kei­ne GEZ für Büro-PCs

23. August 2008

Nach­dem vor kur­zem bereits das Ver­wal­tungs­ge­richt Braun­schweig im Sin­ne der Wirt­schaft die legen­dä­ren GEZ-Metho­den in Schran­ken ver­wie­sen hat, kön­nen Büros jetzt offen­sicht­lich eben­falls auf­at­men und Hoff­nung schöp­fen kei­ne wei­te­re Abga­ben zah­len zu müs­sen.

So hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz (Az: 1K496/08.KO) der GEZ mit dem Urteil vom 15. Juli 2008 wel­ches am 29. Juli 2008 ver­öf­fent­licht wur­de unter­sagt Rund­funk­ge­büh­ren für einen aus­schließ­lich beruf­lich genutz­ten Com­pu­ter mit DSL-Inter­net­zu­gang zu for­dern, der nicht zum Emp­fang von Hör­funk oder Fern­se­hen bereit­ge­hal­ten wird.

Der Klä­ger ist ein Rechts­an­walt, der in sei­ner Sozie­tät einen PC für übli­che Schreib- und Recher­che­ar­bei­ten nutzt und damit u.a. auf Rechts­spre­chungs­da­ten­ban­ken oder die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung via ELS­TER nutzt. Obwohl er bei sei­ner Anmel­dung des inter­net­fä­hi­gen PCs bei der GEZ dar­auf hin­wies, dass die­ser nicht für Rund­funk­emp­fang genutzt wür­de und es sei­ner Auf­fas­sung nach ver­fas­sungs­wid­rig sei ihn zu Rund­funk­ge­büh­ren her­an­zu­zie­hen, ver­lang­te die GEZ Rund­funk­ge­büh­ren und lehn­te den Wider­spruch des Klä­gers eben­falls ab. Dar­auf­hin erhob die­ser Kla­ge.

Die ers­te Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richt gab dem Klä­ger recht, da der Anwalt kein Rund­funk­teil­neh­mer sei, da er kein Rund­funk­ge­rät zum Emp­fang im Sin­ne der rund­funk­recht­li­chen Bestim­mun­gen unter- und bereit­hal­te. Er könn­te zwar mit sei­nem Com­pu­ter Sen­dun­gen der öffent­lich-recht­li­chen Rund­funk­an­stal­ten emp­fan­gen, doch sei das nicht aus­rei­chend für die Gebüh­ren­er­he­bung.

Die ‘abs­trak­te tech­ni­sche Mög­lich­keit des Rund­funkt­emp­fangs’ begrün­de nicht zwangs­läu­fig die Rund­funk­teil­neh­mer­ei­gent­schaft und damit das Son­der­ver­hält­nis einer Per­son zur ört­li­chen Rund­funk­an­stalt im Sin­ne einer Teil­nah­me am Rund­funk. Viel­mehr müs­se der PC ‘zum Emp­fang’ bereit­ge­hal­ten wer­den, doch genau dar­an feh­le es hier.

Übli­che Rund­funk­emp­fangs­ge­rä­te sei­en spe­zi­ell für Hör­funk- oder TV-Emp­fang aus­ge­rich­tet und wür­den typi­scher­wei­se für die­sen Zweck ange­schafft. Anders sei es bei einem inter­net­fä­hi­gen PC, der Zugriff auf viel­fäl­tigs­te Infor­ma­tio­nen ermög­licht und viel­fäl­tig ander­wei­tig ein­ge­setzt wer­den kann. Die gel­te gera­de im Fall eine beruf­li­chen Nut­zung des Com­pu­ters in Geschäfts- oder Kanz­lei­räu­men, der hier eben tüb­li­cher­wei­se nicht zur Rund­funk­teil­nah­me ver­wen­det wird.

Des­wei­te­ren gewähr­leis­te das Grund­recht auf Infor­ma­ti­ons­frei­heit sich aus all­ge­mein zugäng­li­chen Quel­len unbe­schränkt zu infor­mie­ren. Durch die Ein­füh­rung einer Rund­funk­ge­bühr für einen inter­net­fä­hi­gen Com­pu­ter wür­de eine staat­li­che Zugangs­hür­de errich­tet, die mit den Infor­ma­ti­ons­quel­len nicht zu tun habe und dem Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz wider­spre­che. Des­halb gebie­te auch eine ver­fas­sungs­kon­for­me Aus­le­gung des Mark­mals ‘zum Emp­fang bereit­hal­ten’, dass der Anwalt kei­ne Rund­funk­ge­bühr für sei­nen aus­schließ­lich beruf­lich genut­zen Com­pu­ter ent­rich­ten müs­se. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig, es kann noch Beschwer­de gegen die Ent­schei­dung bein zustän­di­gen Ober­ver­wal­tungs­ge­richt ein­ge­legt wer­den.

Es steht zu hof­fen, dass die Gerich­te die­sen bei­den Urtei­len und den damit geleg­ten Richt­li­ni­en treu blei­ben, wenn schon die Poli­ti­ker trotz star­ker öffent­li­cher Pro­tes­te bis­her nicht gehan­delt haben.

Zusätz­li­che Gebühr für GEZ für beruf­lich genutz­te PCs beim Heim­ar­beits­platz unzu­läs­sig

Auch wenn das Urteil noch nicht rechts­kräf­tig ist, so hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Braun­schweig am 16.07.2008 in einer Ver­wal­tungs­rechts­sa­che (Az: 4A149/07) ent­schie­den, dass der Bescheid über Rund­funk­ge­bühr für einen in der Pri­vat­woh­nung beruf­lich genutz­ten PC rechts­wid­rig ist. Der NDR kann jedoch noch inner­halb eines Monats Zulas­sung zur Beru­fung bei dem zustän­di­gen Ober­ver­wal­tungs­ge­richt bean­tra­gen.

Der Klä­ger hat­te als Ein­zel­un­ter­neh­mer der in sei­ner Woh­nung im Arbeits­zim­mer sei­nen Betrieb unter­hält, sei­nen dafür genut­zen Com­pu­ter mit dem Hin­weis ange­mel­det, dass die­ser nicht gebüh­ren­pflich­tig sei. Die GEZ schick­te den­noch einen Gebüh­ren­be­scheid zuzüg­lich Säum­nis­zu­schlag, gegen den der Klä­ger Wider­spruch ein­leg­te. Die GEZ wies den Wider­spruch zurück, so daß Kla­ge gegen den zustän­di­gen NDR ein­ge­reicht wur­de.

Der Klä­ger konn­te sich mit sei­ner Auf­fas­sung durch­set­zen, dass ein beruf­lich genut­zer PC als Zweit­ge­rät von der Gebühr befreit ist, wenn in der Woh­nung wei­te­re regu­lär ange­mel­de­te Emp­fangs­ge­rä­te vor­han­den sind.

Nach einer reprä­sen­ta­ti­ven Umfra­ge des Ver­ban­des Bit­kom nut­zen ca. 1% der Bun­des­bür­ger einen Com­pu­ter beruf­lich im Home-Office, das Urteil betrifft also ca. 820.000 Per­so­nen.

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