Artikel mit dem Tag ‘gez’

Kei­ne Extra-GEZ-Gebüh­ren — Rechts­si­cher­heit für Selb­stän­di­ge

18. August 2011

Wer als Frei­be­ruf­ler in sei­ner Woh­nung für sei­ne pri­vat genutz­ten Gerä­te bereits die GEZ-Gebühr bezahlt, muss nicht extra für einen im Arbeits­zim­mer ver­wen­de­ten Büro-PC eine wei­te­re GEZ-Gebühr bezah­len.

Die­se Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts in Leip­zig zeigt dass unse­re Jus­tiz funk­tio­niert und dass Büro-Com­pu­ter eben übli­cher­wei­se für den beruf­li­chen Arbeits­zweck ver­wen­det wer­den. Die öffent­lich-recht­li­chen Rund­funk­an­stal­ten for­der­ten den­noch zusätz­lich Rund­funk­ge­büh­ren auch für die­se PCs, woge­gen die Betrof­fe­nen Kla­ge ein­reich­ten. Die Betrof­fe­nen berie­fen sich dabei auf die Gebüh­ren­be­frei­ung für Zweit­ge­rä­te.

In den bis­he­ri­gen Instan­zen wur­de den Betrof­fe­nen Recht zuge­spro­chen und die Ansprü­che der GEZ, bzw. der Rund­funk­an­stal­ten zurück­ge­wie­sen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt wies am 17. August 2011 die jeweils ein­ge­leg­ten Revi­sio­nen der Rund­funk­an­stal­ten zurück (BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11). Die Gebüh­ren­be­schei­de wur­den auf­ge­ho­ben.

Quel­le:
www.bverwg.de

Kei­ne gene­rel­le GEZ-Gebühr für inter­net­fä­hi­ge PCs

10. Oktober 2008

Nach­dem vor weni­gen Wochen bereits ein Urteil bekannt wur­de, dass kei­ne GEZ-Gebühr für Büro PCs zu zah­len sein sol­le, hat jetzt das Ver­wal­tungs­ge­richt Müns­ter (Az: 7K1473/07) ent­schie­den, dass allein der Besitz eines inter­net­fä­hi­gen Rech­ners nicht auto­ma­tisch zur Zah­lung von Rund­funk­ge­büh­ren ver­pflich­tet.

Auch wenn die­ses Urteil noch nicht rechts­kräf­tig ist, so kris­tali­siert sich auch bei die­sem Urteil her­aus, dass Inter­net-PCs wie auch vie­le ande­re mul­ti­funk­tio­na­les Gerä­te zu viel­fäl­ti­gen Zwe­cken genutzt wür­den, jedoch aber typi­scher­wei­se (noch) nicht als Rund­funk­s­emp­fang­ge­rä­te. Neben dem inter­net­fä­hi­gen Com­pu­ter könn­ten Ver­brau­cher auch mit Note­books, UMTS-Han­dys oder inter­net­fä­hi­gen Kühl­schrän­ken Rund­funk-Pro­gram­me emfpan­gen. Laut einer Stu­die von ARD & ZDF machen jedoch nur 3,4% der Inter­net-Sur­fer von die­ser Mög­lich­keit gebrauch.

Die Kam­mer ver­ken­ne nicht, dass es schwie­rig sei, die tat­säch­li­che Nut­zung nach­zu­wei­sen; solan­ge jedoch der Rund­funk­staats­ver­trag an der Gebüh­ren­pflicht fest­hal­te, ohne neue­ren tech­ni­schen Ent­wick­lun­gen erkenn­bar Rech­nung zu tra­gen, so die ein­schrän­ken­de Aus­le­gung gebo­ten, denn andern­falls stel­le die Gebühr eine ‘unzu­läs­si­ge Besitz­ab­ga­be’ für inter­net­fä­hi­ge PCs dar.

In Hin­blick auf die bis­he­ri­gen Urtei­le und die dar­aus gewach­se­ne Dis­kus­si­on um die Haus­halts­ab­ga­be anstel­le der bis­he­ri­gen GEZ-Gebühr, darf man wohl davon aus­ge­hen, dass es nur eine Fra­ge der Zeit ist, bis die­se wirk­lich kommt.

Kei­ne GEZ für Büro-PCs

23. August 2008

Nach­dem vor kur­zem bereits das Ver­wal­tungs­ge­richt Braun­schweig im Sin­ne der Wirt­schaft die legen­dä­ren GEZ-Metho­den in Schran­ken ver­wie­sen hat, kön­nen Büros jetzt offen­sicht­lich eben­falls auf­at­men und Hoff­nung schöp­fen kei­ne wei­te­re Abga­ben zah­len zu müs­sen.

So hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz (Az: 1K496/08.KO) der GEZ mit dem Urteil vom 15. Juli 2008 wel­ches am 29. Juli 2008 ver­öf­fent­licht wur­de unter­sagt Rund­funk­ge­büh­ren für einen aus­schließ­lich beruf­lich genutz­ten Com­pu­ter mit DSL-Inter­net­zu­gang zu for­dern, der nicht zum Emp­fang von Hör­funk oder Fern­se­hen bereit­ge­hal­ten wird.

Der Klä­ger ist ein Rechts­an­walt, der in sei­ner Sozie­tät einen PC für übli­che Schreib- und Recher­che­ar­bei­ten nutzt und damit u.a. auf Rechts­spre­chungs­da­ten­ban­ken oder die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung via ELS­TER nutzt. Obwohl er bei sei­ner Anmel­dung des inter­net­fä­hi­gen PCs bei der GEZ dar­auf hin­wies, dass die­ser nicht für Rund­funk­emp­fang genutzt wür­de und es sei­ner Auf­fas­sung nach ver­fas­sungs­wid­rig sei ihn zu Rund­funk­ge­büh­ren her­an­zu­zie­hen, ver­lang­te die GEZ Rund­funk­ge­büh­ren und lehn­te den Wider­spruch des Klä­gers eben­falls ab. Dar­auf­hin erhob die­ser Kla­ge.

Die ers­te Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richt gab dem Klä­ger recht, da der Anwalt kein Rund­funk­teil­neh­mer sei, da er kein Rund­funk­ge­rät zum Emp­fang im Sin­ne der rund­funk­recht­li­chen Bestim­mun­gen unter- und bereit­hal­te. Er könn­te zwar mit sei­nem Com­pu­ter Sen­dun­gen der öffent­lich-recht­li­chen Rund­funk­an­stal­ten emp­fan­gen, doch sei das nicht aus­rei­chend für die Gebüh­ren­er­he­bung.

Die ‘abs­trak­te tech­ni­sche Mög­lich­keit des Rund­funkt­emp­fangs’ begrün­de nicht zwangs­läu­fig die Rund­funk­teil­neh­mer­ei­gent­schaft und damit das Son­der­ver­hält­nis einer Per­son zur ört­li­chen Rund­funk­an­stalt im Sin­ne einer Teil­nah­me am Rund­funk. Viel­mehr müs­se der PC ‘zum Emp­fang’ bereit­ge­hal­ten wer­den, doch genau dar­an feh­le es hier.

Übli­che Rund­funk­emp­fangs­ge­rä­te sei­en spe­zi­ell für Hör­funk- oder TV-Emp­fang aus­ge­rich­tet und wür­den typi­scher­wei­se für die­sen Zweck ange­schafft. Anders sei es bei einem inter­net­fä­hi­gen PC, der Zugriff auf viel­fäl­tigs­te Infor­ma­tio­nen ermög­licht und viel­fäl­tig ander­wei­tig ein­ge­setzt wer­den kann. Die gel­te gera­de im Fall eine beruf­li­chen Nut­zung des Com­pu­ters in Geschäfts- oder Kanz­lei­räu­men, der hier eben tüb­li­cher­wei­se nicht zur Rund­funk­teil­nah­me ver­wen­det wird.

Des­wei­te­ren gewähr­leis­te das Grund­recht auf Infor­ma­ti­ons­frei­heit sich aus all­ge­mein zugäng­li­chen Quel­len unbe­schränkt zu infor­mie­ren. Durch die Ein­füh­rung einer Rund­funk­ge­bühr für einen inter­net­fä­hi­gen Com­pu­ter wür­de eine staat­li­che Zugangs­hür­de errich­tet, die mit den Infor­ma­ti­ons­quel­len nicht zu tun habe und dem Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz wider­spre­che. Des­halb gebie­te auch eine ver­fas­sungs­kon­for­me Aus­le­gung des Mark­mals ‘zum Emp­fang bereit­hal­ten’, dass der Anwalt kei­ne Rund­funk­ge­bühr für sei­nen aus­schließ­lich beruf­lich genut­zen Com­pu­ter ent­rich­ten müs­se. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig, es kann noch Beschwer­de gegen die Ent­schei­dung bein zustän­di­gen Ober­ver­wal­tungs­ge­richt ein­ge­legt wer­den.

Es steht zu hof­fen, dass die Gerich­te die­sen bei­den Urtei­len und den damit geleg­ten Richt­li­ni­en treu blei­ben, wenn schon die Poli­ti­ker trotz star­ker öffent­li­cher Pro­tes­te bis­her nicht gehan­delt haben.

Zusätz­li­che Gebühr für GEZ für beruf­lich genutz­te PCs beim Heim­ar­beits­platz unzu­läs­sig

Auch wenn das Urteil noch nicht rechts­kräf­tig ist, so hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Braun­schweig am 16.07.2008 in einer Ver­wal­tungs­rechts­sa­che (Az: 4A149/07) ent­schie­den, dass der Bescheid über Rund­funk­ge­bühr für einen in der Pri­vat­woh­nung beruf­lich genutz­ten PC rechts­wid­rig ist. Der NDR kann jedoch noch inner­halb eines Monats Zulas­sung zur Beru­fung bei dem zustän­di­gen Ober­ver­wal­tungs­ge­richt bean­tra­gen.

Der Klä­ger hat­te als Ein­zel­un­ter­neh­mer der in sei­ner Woh­nung im Arbeits­zim­mer sei­nen Betrieb unter­hält, sei­nen dafür genut­zen Com­pu­ter mit dem Hin­weis ange­mel­det, dass die­ser nicht gebüh­ren­pflich­tig sei. Die GEZ schick­te den­noch einen Gebüh­ren­be­scheid zuzüg­lich Säum­nis­zu­schlag, gegen den der Klä­ger Wider­spruch ein­leg­te. Die GEZ wies den Wider­spruch zurück, so daß Kla­ge gegen den zustän­di­gen NDR ein­ge­reicht wur­de.

Der Klä­ger konn­te sich mit sei­ner Auf­fas­sung durch­set­zen, dass ein beruf­lich genut­zer PC als Zweit­ge­rät von der Gebühr befreit ist, wenn in der Woh­nung wei­te­re regu­lär ange­mel­de­te Emp­fangs­ge­rä­te vor­han­den sind.

Nach einer reprä­sen­ta­ti­ven Umfra­ge des Ver­ban­des Bit­kom nut­zen ca. 1% der Bun­des­bür­ger einen Com­pu­ter beruf­lich im Home-Office, das Urteil betrifft also ca. 820.000 Per­so­nen.

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