Nachdem vor kurzem bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig im Sinne der Wirtschaft die legendären GEZ-Methoden in Schranken verwiesen hat, können Büros jetzt offensichtlich ebenfalls aufatmen und Hoffnung schöpfen keine weitere Abgaben zahlen zu müssen.
So hat das Verwaltungsgericht Koblenz (Az: 1K496/08.KO) der GEZ mit dem Urteil vom 15. Juli 2008 welches am 29. Juli 2008 veröffentlicht wurde untersagt Rundfunkgebühren für einen ausschließlich beruflich genutzten Computer mit DSL-Internetzugang zu fordern, der nicht zum Empfang von Hörfunk oder Fernsehen bereitgehalten wird.
Der Kläger ist ein Rechtsanwalt, der in seiner Sozietät einen PC für übliche Schreib- und Recherchearbeiten nutzt und damit u.a. auf Rechtssprechungsdatenbanken oder die Umsatzsteuervoranmeldung via ELSTER nutzt. Obwohl er bei seiner Anmeldung des internetfähigen PCs bei der GEZ darauf hinwies, dass dieser nicht für Rundfunkempfang genutzt würde und es seiner Auffassung nach verfassungswidrig sei ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen, verlangte die GEZ Rundfunkgebühren und lehnte den Widerspruch des Klägers ebenfalls ab. Daraufhin erhob dieser Klage.
Die erste Kammer des Verwaltungsgericht gab dem Kläger recht, da der Anwalt kein Rundfunkteilnehmer sei, da er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen unter- und bereithalte. Er könnte zwar mit seinem Computer Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, doch sei das nicht ausreichend für die Gebührenerhebung.
Die ‘abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunktempfangs’ begründe nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigentschaft und damit das Sonderverhältnis einer Person zur örtlichen Rundfunkanstalt im Sinne einer Teilnahme am Rundfunk. Vielmehr müsse der PC ‘zum Empfang’ bereitgehalten werden, doch genau daran fehle es hier.
Übliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für Hörfunk- oder TV-Empfang ausgerichtet und würden typischerweise für diesen Zweck angeschafft. Anders sei es bei einem internetfähigen PC, der Zugriff auf vielfältigste Informationen ermöglicht und vielfältig anderweitig eingesetzt werden kann. Die gelte gerade im Fall eine beruflichen Nutzung des Computers in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der hier eben tüblicherweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet wird.
Desweiteren gewährleiste das Grundrecht auf Informationsfreiheit sich aus allgemein zugänglichen Quellen unbeschränkt zu informieren. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen internetfähigen Computer würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nicht zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Deshalb gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Markmals ‘zum Empfang bereithalten’, dass der Anwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzen Computer entrichten müsse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann noch Beschwerde gegen die Entscheidung bein zuständigen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Es steht zu hoffen, dass die Gerichte diesen beiden Urteilen und den damit gelegten Richtlinien treu bleiben, wenn schon die Politiker trotz starker öffentlicher Proteste bisher nicht gehandelt haben.